Flugvorbereitung — SERA.2010(b) / Annex 2 §2.3.2
Ein Flug wird am Boden entschieden: Das Recht verpflichtet Sie, sich vor jedem Flug gründlich zu informieren. Die Rechtsgrundlage wird oft falsch zitiert — die Flugvorbereitung ist Teil der Verantwortlichkeiten des PIC in SERA.2010(b) (ICAO Annex 2 §2.3.2). Die Prüfung erwartet, dass Sie sowohl den Umfang der Vorbereitung als auch die Fälle kennen, in denen ein vollständiges Wetterstudium vorgeschrieben ist.
Die Regel
ICAO Annex 2 §2.3.2 (Pre-flight action) und die europäische Entsprechung SERA.2010(b) verpflichten den PIC, sich vor Beginn eines Fluges mit allen verfügbaren Informationen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sind. Für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausführen, und für alle IFR-Flüge gehört dazu ausdrücklich ein sorgfältiges Studium der aktuellen Wettermeldungen und -vorhersagen — unter Berücksichtigung des Kraftstoffbedarfs und eines alternativen Vorgehens, falls der Flug nicht wie geplant beendet werden kann.
Das Mindest-Briefing
Vor dem Abflug arbeitet der PIC mindestens ab:
- Wetter für Start, Strecke und Ziel (Meldungen und Vorhersagen)
- NOTAM
- AIP-Informationen der betroffenen Flugplätze
- Kraftstoffberechnung einschließlich Reserven
- Masse und Schwerpunkt sowie Flugleistung (Start-/Landestrecken)
- Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs (Dokumente, technischer Zustand)
Kraftstoffreserven (NCO.OP.125)
Für den nichtgewerblichen Betrieb leichter Flugzeuge legt NCO.OP.125 die Mindestkraftstoffmenge fest: genug für den beabsichtigten Flug plus eine Reserve von
| Flug | Endreserve |
|---|---|
| VFR am Tag | 30 Minuten in normaler Reiseflughöhe |
| VFR in der Nacht | 45 Minuten in normaler Reiseflughöhe |
Wann ist das vollständige Wetterstudium vorgeschrieben?
- Erforderlich für jeden Flug, der über die Umgebung des Flugplatzes hinausführt, sowie für alle IFR-Flüge (SERA.2010(b)).
- Flüge, die in der Platzrunde bzw. Flugplatznähe verbleiben, erfordern kein vollständiges Wetterstudium — die allgemeine Pflicht, sich mit verfügbaren Informationen vertraut zu machen, bleibt bestehen.
Einzelheiten des Planungsprozesses behandelt Subject 030 („Planungsprozess") und Subject 060 („Vorflugkontrolle"); die Wetterberatung selbst Subject 050.
Deutschland
Die Einhaltung kann am Boden durch den Beauftragten für Luftaufsicht kontrolliert werden: Er ist berechtigt zu prüfen, ob ein Pilot seinen Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat (z. B. Wetterunterlagen, NOTAM, Kraftstoffplanung). Siehe Lektion „Nationales Recht — Deutschland".
Prüfungswissen
- Die Flugvorbereitung regeln SERA.2010(b) und ICAO Annex 2 §2.3.2 — nicht SERA.2020, das den Missbrauch psychoaktiver Substanzen betrifft.
- Vor jedem Flug muss sich der PIC mit allen verfügbaren, für den Flug relevanten Informationen vertraut machen.
- Für Flüge über die Flugplatzumgebung hinaus und alle IFR-Flüge ist ein sorgfältiges Studium der aktuellen Wettermeldungen und -vorhersagen einschließlich eines alternativen Vorgehens vorgeschrieben.
- Mindestkraftstoffreserve nach NCO.OP.125: 30 Minuten (VFR Tag), 45 Minuten (VFR Nacht).
- Zur Flugvorbereitung gehören außerdem Kraftstoff, Masse und Schwerpunkt, Flugleistung und Lufttüchtigkeit.
- In Deutschland darf der Beauftragte für Luftaufsicht prüfen, ob der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde.