LuftrechtLektion 53 von 64
53/64Untersuchung von Flugunfällen und Störungen (ICAO Annex 13 / Verordnung (EU) Nr. 996/2010)

Untersuchungsziel (Annex 13 §3.1)

Lesezeit ca. 1 min·
de
Sprache wechseln (EN)

Allgemein (ICAO)

ICAO Annex 13 §3.1 legt fest:

„Der einzige Zweck der Untersuchung eines Unfalls oder einer Störung ist die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen. Es ist nicht Zweck dieser Tätigkeit, Schuld oder Haftung zuzuweisen."

Konsequenzen:

  • Die Sicherheitsuntersuchung ist von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren strikt getrennt.
  • Beweise, Aussagen und Berichte aus der Sicherheitsuntersuchung dürfen grundsätzlich nicht für andere Zwecke (Schuldzuweisung, Schadensersatz, Disziplinarverfahren) verwendet werden — siehe Annex 13 §5.12 (Non-disclosure of records).
  • Die ermittelten Sicherheitsempfehlungen richten sich an Behörden, Hersteller, Betreiber etc., um wiederkehrende Unfälle zu verhindern.

Geschützte Datenquellen (§5.12) umfassen:

  • Aussagen von beteiligten Personen, die im Rahmen der Untersuchung gemacht wurden,
  • Korrespondenz zwischen Personen, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren,
  • medizinische oder private Informationen der Insassen,
  • Cockpit-Stimmaufzeichnungen (CVR) und Transkripte,
  • Aufzeichnungen aus ATC-Stellen,
  • Meinungen, die im Rahmen der Analyse geäußert wurden.

Diese Daten dürfen nur in Sicherheitsberichten erscheinen, wenn sie für die Analyse direkt relevant sind und keinen anderen Zweck schädigen.

Europa (EASA / EU)

VO (EU) 996/2010 Art. 1 übernimmt das Verbot der Schuldzuweisung wortgleich:

„Der einzige Zweck einer Sicherheitsuntersuchung ist die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen, ohne Schuld oder Haftung zuzuweisen."

Art. 14 schützt sensible Sicherheitsinformationen vor anderen Verfahren (Strafverfolgung, Disziplinarverfahren, Schadensersatz). Eine Offenlegung ist nur dann zulässig, wenn eine zuständige Justizbehörde feststellt, dass das Interesse an der Offenlegung das Interesse an der Vertraulichkeit überwiegt.

Art. 4 verlangt von den Mitgliedstaaten eine unabhängige und permanente zivile Sicherheitsuntersuchungsbehörde.

Deutschland (national)

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig ist die nach EU 996/2010 Art. 4 vorgesehene unabhängige Behörde. Errichtet durch das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG).

§1 FlUUG übernimmt das Verbot der Schuldzuweisung. §17 FlUUG schützt die Vertraulichkeit der Untersuchungsdaten in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren analog zu Art. 14 EU 996/2010.

Fertig gelesen?
Melde dich an, um deinen Fortschritt zu speichern.