Untersuchungsziel (Annex 13 §3.1)
Wird ein Unfall oder eine schwere Störung untersucht, prägt der Zweck der Untersuchung alles Weitere: wie sie geführt wird, wer kooperiert und was mit den Ergebnissen geschehen darf. ICAO- und EU-Recht geben der Sicherheitsuntersuchung ein einziges Ziel — die Verhütung — und schließen die Klärung von Schuld oder Haftung ausdrücklich aus. Dieses „No-blame"-Prinzip und der daraus folgende Schutz der Untersuchungsunterlagen sind häufige Prüfungsthemen und betreffen Sie ganz persönlich: Sie sind der Grund, weshalb Sie nach einem Ereignis offen mit den Untersuchern sprechen können.
Das einzige Ziel: Verhütung, nicht Schuldzuweisung
ICAO Annex 13 §3.1 legt fest:
„Der einzige Zweck der Untersuchung eines Unfalls oder einer Störung ist die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen. Es ist nicht Zweck dieser Tätigkeit, Schuld oder Haftung zuzuweisen."
Der Grundgedanke ist praktisch: Piloten, Lotsen und Mechaniker schildern nur dann ehrlich, was geschehen ist, wenn ihre Aussagen nicht gegen sie verwendet werden können. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Die Sicherheitsuntersuchung ist von straf- und zivilrechtlichen Verfahren strikt getrennt; diese verfolgen Schuld und Haftung mit eigener, unabhängiger Beweiserhebung.
- Beweise, Aussagen und Berichte der Sicherheitsuntersuchung dürfen grundsätzlich nicht für andere Zwecke verwendet werden — Schuldzuweisung, Schadensersatzforderungen oder Disziplinarmaßnahmen.
- Ihr Ergebnis sind Sicherheitsempfehlungen an Behörden, Hersteller, Betreiber und andere, um eine Wiederholung zu verhindern.
Geschützte Unterlagen (Annex 13 §5.12)
Damit der Fluss ehrlicher Informationen erhalten bleibt, verpflichtet Annex 13 §5.12 die Staaten, bestimmte im Rahmen der Untersuchung gewonnene Unterlagen nicht offenzulegen:
- Aussagen beteiligter Personen, die im Rahmen der Untersuchung gemacht wurden,
- Korrespondenz zwischen Personen, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren,
- medizinische oder private Informationen über die am Ereignis beteiligten Personen,
- Aufzeichnungen des Cockpit Voice Recorders (CVR) und deren Transkripte,
- Aufzeichnungen von Flugverkehrskontrollstellen,
- im Rahmen der Analyse geäußerte Meinungen.
Diese Unterlagen dürfen im Abschlussbericht nur erscheinen, soweit sie für die Analyse des Ereignisses unmittelbar relevant sind.
EU-Recht: Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Die EU überführt die ICAO-Grundsätze in unmittelbar geltendes Recht:
| Vorschrift | Inhalt |
|---|---|
| Art. 1 | Übernimmt das No-blame-Prinzip: Einziger Zweck einer Sicherheitsuntersuchung ist die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen, ohne Schuld oder Haftung zuzuweisen |
| Art. 4 | Jeder Mitgliedstaat muss eine unabhängige, ständige zivile Sicherheitsuntersuchungsstelle unterhalten, die ihre Untersuchungen frei von äußerer Einflussnahme führen kann |
| Art. 14 | Schützt sensible Sicherheitsinformationen (Aussagen, CVR-Daten, medizinische und private Informationen, analytische Meinungen) vor der Verwendung in anderen Verfahren — Strafverfolgung, Disziplinarverfahren, Schadensersatz. Eine Offenlegung ist nur zulässig, wenn eine zuständige Justizbehörde entscheidet, dass das Interesse an der Offenlegung das Interesse an der fortdauernden Vertraulichkeit überwiegt |
Deutschland
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig ist die nach Art. 4 der VO (EU) 996/2010 erforderliche unabhängige Stelle. Errichtet wurde sie durch das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG). §1 FlUUG übernimmt das No-blame-Prinzip; §17 FlUUG schützt die Vertraulichkeit der Untersuchungsunterlagen in zivil- und strafrechtlichen Verfahren analog zu Art. 14 der EU-Verordnung.
Prüfungswissen
- Einziger Zweck einer Sicherheitsuntersuchung ist die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen (ICAO Annex 13 §3.1; VO (EU) 996/2010 Art. 1).
- Die Zuweisung von Schuld oder Haftung ist ausdrücklich nicht Zweck der Sicherheitsuntersuchung.
- Sicherheitsuntersuchungen sind von Straf-, Zivil- und Disziplinarverfahren strikt getrennt.
- Geschützte Unterlagen nach Annex 13 §5.12 umfassen Zeugenaussagen, CVR-Aufzeichnungen und -Transkripte, ATC-Aufzeichnungen, medizinische/private Informationen und analytische Meinungen.
- VO (EU) 996/2010 Art. 4 verlangt von jedem Mitgliedstaat eine unabhängige, ständige Sicherheitsuntersuchungsstelle — in Deutschland die BFU in Braunschweig.
- Sensible Sicherheitsinformationen dürfen für andere Verfahren nur offengelegt werden, wenn eine zuständige Justizbehörde das Offenlegungsinteresse höher gewichtet als die Vertraulichkeit (Art. 14).