Allgemein (ICAO)
ICAO Annex 13 Chapter 4 (Notification) regelt die sofortige Meldepflicht bei Unfällen und schweren Störungen.
§4.1 — Der Staat, in dem ein Unfall oder eine schwere Störung passiert (State of Occurrence), muss unverzüglich melden an:
- Den Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs (State of Registry),
- Den Betreiberstaat (State of the Operator),
- Den Konstruktionsstaat (State of Design),
- Den Herstellungsstaat (State of Manufacture),
- ICAO (wenn das Luftfahrzeug eine MTOM über 2 250 kg hat oder ein Strahltriebwerk besitzt).
Die Meldung enthält:
- Identifikator (Annex 13 §4.2: Code „ACCID" oder „INCID"),
- Hersteller, Muster, Eintragungszeichen, Seriennummer,
- Eigentümer/Betreiber, Pilot in Command,
- Datum/Uhrzeit (UTC), letzter Abflug- und vorgesehener Landeplatz,
- Position, Anzahl der Personen an Bord, Anzahl Tote/Schwer- und Leichtverletzte,
- Art des Ereignisses, Schaden,
- Verfügbarkeit physischer Beweise.
§5.1 — Der State of Occurrence muss eine Untersuchung einleiten; er kann ganz oder teilweise an einen anderen Staat delegieren.
Pflicht des Piloten / Halters: Der Pilot in Command oder Halter muss das Ereignis der zuständigen Stelle des Staates melden, in dem es passiert ist — meist die nationale Untersuchungsbehörde oder die ATC-Stelle.
Europa (EASA / EU)
VO (EU) 996/2010 Art. 9 (Meldepflicht):
- Jede an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligte Person muss die zuständige nationale Sicherheitsuntersuchungsbehörde unverzüglich unterrichten.
- Die Untersuchungsbehörde unterrichtet ihrerseits EASA und die Europäische Kommission, wenn es ein gewerbliches Luftfahrzeug oder ein EU-zertifiziertes Muster betrifft.
Art. 5 — Die Untersuchungsbehörde muss eine Sicherheitsuntersuchung jedes Unfalls und jeder schweren Störung durchführen, an denen ein zivil eingetragenes Luftfahrzeug mit MTOM > 2 250 kg beteiligt ist.
Art. 16 — Veröffentlichung des Sicherheitsuntersuchungsberichts so bald wie möglich, möglichst innerhalb von 12 Monaten nach dem Ereignis.
Deutschland (national)
§5 FlUUG schreibt vor: Der Pilot in Command, Eigentümer, Betreiber sowie alle weiteren Beteiligten müssen Unfall/schwere Störung unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) melden.
Meldewege BFU (24h-Bereitschaft):
- Telefon: +49 531 35480
- Notrufnummer (24/7): +49 531 35489000
- E-Mail: box@bfu-web.de
Sofortmaßnahmen des Halters/PIC nach einem Unfall:
- Personen retten, Erste Hilfe,
- BFU und Polizei verständigen,
- Unfallstelle und Beweise nicht verändern (außer zur Personenrettung) bis BFU/Polizei freigibt,
- Pflicht zur Verfügungstellung der Aufzeichnungen, Flugdokumente, Pilotenlizenzen.