Meldung
Nach einem Unfall oder einer schweren Störung laufen feste Meldeketten an — international zwischen den Staaten, in der EU zur Sicherheitsuntersuchungsstelle und in Deutschland zur BFU. Als PPL-Pilot müssen Sie wissen, wen Sie persönlich informieren müssen, wie schnell, und wie Sie sich an einer Unfallstelle verhalten. In der Prüfung werden außerdem die internationalen Meldeadressaten und die ICAO-Schwellenwerte abgefragt.
ICAO: internationale Benachrichtigung (Annex 13, Kapitel 4)
Bei einem Unfall oder einer schweren Störung muss der Ereignisstaat (State of Occurrence) mit möglichst geringer Verzögerung benachrichtigen:
- den Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs (State of Registry),
- den Betreiberstaat (State of the Operator),
- den Entwicklungsstaat (State of Design),
- den Herstellungsstaat (State of Manufacture) sowie
- die ICAO, wenn das beteiligte Luftfahrzeug eine Höchstmasse von mehr als 2 250 kg hat oder ein Strahlflugzeug ist.
Die Benachrichtigung trägt den Kenncode ACCID (Unfall) bzw. INCID (schwere Störung) und enthält:
- Hersteller, Muster, Eintragungszeichen und Seriennummer des Luftfahrzeugs,
- Name des Eigentümers/Betreibers und des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
- Datum und Uhrzeit (UTC), letzter Abflugort und vorgesehener Landeort,
- Position des Luftfahrzeugs, Anzahl der Personen an Bord, Zahl der Toten und Schwerverletzten,
- Art des Ereignisses und Umfang des Schadens,
- Verfügbarkeit physischer Beweise.
ICAO: Wer untersucht? (Annex 13 §5.1)
Der Ereignisstaat leitet die Untersuchung ein und ist für ihre Durchführung verantwortlich. Er kann die Untersuchung ganz oder teilweise im gegenseitigen Einvernehmen an einen anderen Staat übertragen.
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder Betreiber muss das Ereignis der zuständigen Stelle des Staates melden, in dem es eingetreten ist — in der Regel der nationalen Sicherheitsuntersuchungsstelle, oft zunächst über die nächste Flugverkehrsdienststelle.
EU: Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Meldepflicht (Art. 9) — Jede beteiligte Person, die von einem Unfall oder einer schweren Störung Kenntnis hat, muss die zuständige Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisstaates unverzüglich unterrichten. Die Untersuchungsstelle informiert ihrerseits die Europäische Kommission, die EASA und die betroffenen Staaten.
Untersuchungspflicht (Art. 5) — Jeder Unfall und jede schwere Störung mit einem Luftfahrzeug, das nicht zu den bestimmten Leichtluftfahrzeugen gehört (aufgeführt in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, z. B. Ultraleichtflugzeuge und historische Luftfahrzeuge), muss Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung sein. Bei den ausgenommenen Leichtluftfahrzeugen kann die Untersuchungsstelle untersuchen, wenn sie daraus Sicherheitserkenntnisse erwartet. Beachte: Ein typisches EASA-zertifiziertes Schulflugzeug fällt unabhängig von seinem Gewicht unter die Untersuchungspflicht.
Untersuchungsbericht (Art. 16) — Der Bericht über die Sicherheitsuntersuchung ist so bald wie möglich, nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach dem Ereignis, zu veröffentlichen.
Deutschland: §5 FlUUG und die BFU
§5 FlUUG verpflichtet den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, Eigentümer, Halter sowie alle weiteren Beteiligten, Unfälle und schwere Störungen unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) zu melden.
| BFU-Meldeweg (24-h-Bereitschaft) | Angabe |
|---|---|
| Telefon | +49 531 35480 |
| Notrufnummer (24/7) | +49 531 35489000 |
| box@bfu-web.de |
Verhalten an der Unfallstelle — Sofortmaßnahmen für PIC/Halter:
- Personen retten und Erste Hilfe leisten — das hat immer Vorrang.
- BFU und Polizei verständigen.
- Unfallstelle, Wrack und Beweise nicht verändern (außer soweit zur Personenrettung erforderlich), bis BFU oder Polizei die Stelle freigeben.
- Aufzeichnungen, Flugunterlagen und Lizenzen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Prüfungswissen
- Der Ereignisstaat benachrichtigt Eintragungsstaat, Betreiberstaat, Entwicklungsstaat und Herstellungsstaat — und die ICAO bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse über 2 250 kg oder Strahlflugzeugen.
- Die ICAO-Benachrichtigung verwendet die Kenncodes ACCID (Unfall) und INCID (schwere Störung).
- Der Ereignisstaat leitet die Untersuchung ein und kann sie ganz oder teilweise an einen anderen Staat übertragen (Annex 13 §5.1).
- Nach VO (EU) 996/2010 Art. 9 muss jede beteiligte Person die Sicherheitsuntersuchungsstelle unverzüglich unterrichten.
- Nach VO (EU) 996/2010 Art. 5 muss jeder Unfall und jede schwere Störung untersucht werden; nur bei den in Anhang I der VO (EU) 2018/1139 aufgeführten Leichtluftfahrzeugen steht die Untersuchung im Ermessen der Behörde.
- Der Untersuchungsbericht soll nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten veröffentlicht werden (Art. 16).
- In Deutschland sind Unfälle und schwere Störungen unverzüglich der BFU zu melden (§5 FlUUG); die Unfallstelle darf außer zur Personenrettung nicht verändert werden.