LuftrechtLektion 54 von 64
54/64Untersuchung von Flugunfällen und Störungen (ICAO Annex 13 / Verordnung (EU) Nr. 996/2010)

Meldung

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Allgemein (ICAO)

ICAO Annex 13 Chapter 4 (Notification) regelt die sofortige Meldepflicht bei Unfällen und schweren Störungen.

§4.1 — Der Staat, in dem ein Unfall oder eine schwere Störung passiert (State of Occurrence), muss unverzüglich melden an:

  • Den Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs (State of Registry),
  • Den Betreiberstaat (State of the Operator),
  • Den Konstruktionsstaat (State of Design),
  • Den Herstellungsstaat (State of Manufacture),
  • ICAO (wenn das Luftfahrzeug eine MTOM über 2 250 kg hat oder ein Strahltriebwerk besitzt).

Die Meldung enthält:

  • Identifikator (Annex 13 §4.2: Code „ACCID" oder „INCID"),
  • Hersteller, Muster, Eintragungszeichen, Seriennummer,
  • Eigentümer/Betreiber, Pilot in Command,
  • Datum/Uhrzeit (UTC), letzter Abflug- und vorgesehener Landeplatz,
  • Position, Anzahl der Personen an Bord, Anzahl Tote/Schwer- und Leichtverletzte,
  • Art des Ereignisses, Schaden,
  • Verfügbarkeit physischer Beweise.

§5.1 — Der State of Occurrence muss eine Untersuchung einleiten; er kann ganz oder teilweise an einen anderen Staat delegieren.

Pflicht des Piloten / Halters: Der Pilot in Command oder Halter muss das Ereignis der zuständigen Stelle des Staates melden, in dem es passiert ist — meist die nationale Untersuchungsbehörde oder die ATC-Stelle.

Europa (EASA / EU)

VO (EU) 996/2010 Art. 9 (Meldepflicht):

  • Jede an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligte Person muss die zuständige nationale Sicherheitsuntersuchungsbehörde unverzüglich unterrichten.
  • Die Untersuchungsbehörde unterrichtet ihrerseits EASA und die Europäische Kommission, wenn es ein gewerbliches Luftfahrzeug oder ein EU-zertifiziertes Muster betrifft.

Art. 5 — Die Untersuchungsbehörde muss eine Sicherheitsuntersuchung jedes Unfalls und jeder schweren Störung durchführen, an denen ein zivil eingetragenes Luftfahrzeug mit MTOM > 2 250 kg beteiligt ist.

Art. 16 — Veröffentlichung des Sicherheitsuntersuchungsberichts so bald wie möglich, möglichst innerhalb von 12 Monaten nach dem Ereignis.

Deutschland (national)

§5 FlUUG schreibt vor: Der Pilot in Command, Eigentümer, Betreiber sowie alle weiteren Beteiligten müssen Unfall/schwere Störung unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) melden.

Meldewege BFU (24h-Bereitschaft):

  • Telefon: +49 531 35480
  • Notrufnummer (24/7): +49 531 35489000
  • E-Mail: box@bfu-web.de

Sofortmaßnahmen des Halters/PIC nach einem Unfall:

  • Personen retten, Erste Hilfe,
  • BFU und Polizei verständigen,
  • Unfallstelle und Beweise nicht verändern (außer zur Personenrettung) bis BFU/Polizei freigibt,
  • Pflicht zur Verfügungstellung der Aufzeichnungen, Flugdokumente, Pilotenlizenzen.
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