LuftrechtLektion 55 von 64
55/64Untersuchung von Flugunfällen und Störungen (ICAO Annex 13 / Verordnung (EU) Nr. 996/2010)

EU 376/2014 — Meldung von Ereignissen

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Allgemein (ICAO)

ICAO Annex 19 — Safety Management schreibt jedem Vertragsstaat die Einrichtung eines Safety Management Systems (SMS) vor. Bestandteil davon ist ein verbindliches Meldesystem für Ereignisse mit Sicherheitsbezug („mandatory occurrence reporting") und ein freiwilliges, vertrauliches Meldesystem („voluntary, confidential reporting") (Annex 19 §5.3).

Ziel: Erfassung von Ereignissen unterhalb der Unfall-/Schwerstörungsschwelle, deren Trendanalyse zur Verhütung von Unfällen verwendet werden kann.

Europa (EASA / EU)

VO (EU) 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt regelt das EU-weite Meldesystem.

Pflichtmeldung (Art. 4) — „Mandatory Occurrence Reporting": Folgende Personen müssen Ereignisse, die eine erhebliche Gefährdung der Flugsicherheit darstellen, melden:

  • Piloten (PIC und Co-Piloten),
  • Personen, die Konstruktion, Herstellung, Wartung oder Betrieb durchführen,
  • Personen, die Sprechfunkdienste oder Flugverkehrsdienste leisten,
  • Flugplatzbetreiber,
  • Bodenabfertiger.

Meldefrist: innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis (Art. 4 Abs. 7).

Welche Ereignisse melden? — Definiert in VO (EU) 2015/1018 (Liste der zu meldenden Ereignisse):

  • Triebwerkausfall im Flug,
  • Loss of separation (Abstandsunterschreitung),
  • Pistenvorfälle (Runway incursion / excursion),
  • Schwere Turbulenz mit Verletzung,
  • Druckverlust,
  • Brände,
  • Strukturschäden,
  • ATC-Konflikte,
  • usw. (umfangreiche Liste).

Freiwillige Meldung (Art. 5) — „Voluntary Reporting":

  • Andere Personen können Ereignisse melden, die sie für sicherheitsrelevant halten, die aber nicht pflichtmeldepflichtig sind.

Schutz des Meldenden (Art. 16) — „Just Culture":

  • Vertrauliche Behandlung der Meldungen.
  • Disziplinarmaßnahmen, Strafverfolgung, Schadensersatz dürfen nicht allein auf Basis einer Meldung gegen den Meldenden erfolgen — außer bei vorsätzlichem Fehlverhalten, grober Fahrlässigkeit oder unzumutbarem Versagen.
  • Daten dürfen nicht für andere Zwecke als die Flugsicherheit verwendet werden.

Europäische Datenbank (Art. 9): Alle Meldungen werden in die zentrale European Central Repository (ECR) der EASA eingespeist.

Unterscheidung zur Unfall-Untersuchung (Annex 13 / EU 996/2010):

  • EU 996/2010 deckt Unfälle und schwere Störungen ab (Sicherheitsuntersuchung).
  • EU 376/2014 deckt Ereignisse mit Sicherheitsbezug unterhalb dieser Schwelle ab (Pflicht-/freiwillige Meldung).
  • Bei einem Unfall oder schwerer Störung greift zuerst EU 996/2010; eine Meldung nach EU 376/2014 ist zusätzlich möglich, aber die Unfall-Notifikation nach EU 996/2010 Art. 9 hat Vorrang.

Deutschland (national)

Zentrale Meldestelle: Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) ist auch für Ereignisse nach EU 376/2014 die nationale Stelle.

Meldeplattform: Online-Tool „Webreport" der BFU (https://www.bfu-web.de) oder über das „European Coordination Centre for Accident and Incident Reporting Systems" (ECCAIRS 2).

Frist 72 h für Pflichtmeldungen. Just Culture im § FlUUG analog zum EU-Recht.

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