EU 376/2014 — Meldung von Ereignissen
Die meisten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden nie zum Unfall — ein unrund laufendes Triebwerk, eine Runway Incursion, eine Luftraumverletzung. Um aus solchen Ereignissen zu lernen, bevor Schaden entsteht, betreibt die EU ein System aus Pflicht- und freiwilligen Meldungen nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. Als PPL-Pilot unterliegen Sie persönlich der Pflichtmeldung — Sie müssen also wissen, was, wohin und in welcher Frist zu melden ist, und wie die „Just Culture" Sie dabei schützt.
ICAO-Hintergrund: Annex 19 — Safety Management
ICAO Annex 19 — Safety Management verpflichtet die Vertragsstaaten, Strukturen des Sicherheitsmanagements einzurichten, zu denen ein verbindliches Meldesystem (mandatory occurrence reporting) und ein freiwilliges, vertrauliches Meldesystem gehören. Ziel ist es, Ereignisse unterhalb der Unfall-/Schwerstörungsschwelle zu erfassen, damit Trendanalysen Unfälle verhindern, bevor sie geschehen.
Pflichtmeldung (Art. 4)
Die Verordnung (EU) 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt verpflichtet folgende Personen, Ereignisse zu melden, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können:
- Piloten (verantwortliche Luftfahrzeugführer und Kopiloten),
- Personen, die mit Entwicklung, Herstellung, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Instandhaltung oder Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind,
- Personen, die Flugfunk- oder Flugverkehrsdienste erbringen,
- Flugplatzbetreiber,
- Personal der Bodenabfertigung.
Frist: innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Meldende von dem Ereignis Kenntnis erlangt hat (Art. 4 Abs. 7).
Was ist zu melden? — Verordnung (EU) 2015/1018
Die detaillierte Liste der meldepflichtigen Ereignisse ist in der Verordnung (EU) 2015/1018 festgelegt. Typische Beispiele:
- Triebwerksausfall oder -störung im Flug,
- Unterschreitung der Staffelung (loss of separation),
- Runway Incursions und Runway Excursions,
- schwere Turbulenz mit Verletzungen,
- Druckverlust,
- Feuer oder Rauch,
- Strukturschäden,
- Konflikte im Zusammenhang mit Flugverkehrskontrollfreigaben.
Die Liste ist umfangreich; der Leitgedanke ist einfach — meldepflichtig ist, was den sicheren Betrieb gefährdet hat oder hätte gefährden können.
Freiwillige Meldung (Art. 5)
Neben der Pflichtmeldung kann jede Person freiwillig Ereignisse melden, die sie für sicherheitsrelevant hält, die aber nicht unter die Pflichtmeldeliste fallen. Freiwillige Meldungen werden vertraulich behandelt und fließen in dieselbe Sicherheitsanalyse ein.
Schutz des Meldenden — „Just Culture" (Art. 16)
Das System funktioniert nur, wenn die Meldung den Meldenden nicht bestraft. Art. 16 legt daher fest:
- Meldungen werden vertraulich behandelt, die Identität des Meldenden wird geschützt,
- keine disziplinarischen, verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren gegen den Meldenden allein auf Grundlage seiner Meldung — außer bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit,
- Ereignisdaten dürfen nicht für andere Zwecke als die Erhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit verwendet werden.
Der europäische Zentralspeicher (Art. 8)
Alle in den nationalen Datenbanken gesammelten Meldungen werden in den europäischen Zentralspeicher (European Central Repository, ECR) übertragen (Art. 8 der VO (EU) 376/2014) und dort für die EU-weite Sicherheitsanalyse zusammengeführt.
Ereignismeldung vs. Unfalluntersuchung
Die beiden Rechtsregime sind klar zu trennen:
| Regime | Erfasst | Instrument |
|---|---|---|
| VO (EU) 996/2010 | Unfälle und schwere Störungen | Sicherheitsuntersuchung durch die nationale Stelle |
| VO (EU) 376/2014 | Sicherheitsrelevante Ereignisse unterhalb dieser Schwelle | Pflicht-/freiwillige Meldung und Analyse |
Bei einem tatsächlichen Unfall oder einer schweren Störung hat die Benachrichtigung nach VO (EU) 996/2010 Art. 9 Vorrang; eine Ereignismeldung nach VO (EU) 376/2014 kann zusätzlich abgegeben werden.
Deutschland
Nationale Stelle für Ereignismeldungen nach VO (EU) 376/2014 ist die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU). Meldungen erfolgen über das Online-Tool „Webreport" der BFU (https://www.bfu-web.de) oder über ECCAIRS 2 (European Coordination Centre for Accident and Incident Reporting Systems). Für Pflichtmeldungen gilt die 72-Stunden-Frist; die Just-Culture-Grundsätze gelten national entsprechend dem EU-Recht.
Prüfungswissen
- Die Verordnung (EU) 376/2014 regelt Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt; sie erfasst Ereignisse unterhalb der Unfall-/Schwerstörungsschwelle.
- Piloten müssen Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können, innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung melden (Art. 4).
- Die Liste der meldepflichtigen Ereignisse steht in der Verordnung (EU) 2015/1018.
- Jede Person kann sicherheitsrelevante Ereignisse, die nicht pflichtmeldepflichtig sind, freiwillig melden (Art. 5).
- Just Culture (Art. 16): keine Verfahren gegen den Meldenden allein aufgrund seiner Meldung — außer bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit.
- Alle Meldungen fließen in den europäischen Zentralspeicher (Art. 8).
- In Deutschland gehen Ereignismeldungen an die BFU — über Webreport oder ECCAIRS 2.