Allgemein (ICAO)
ICAO Annex 17 — Security: Safeguarding International Civil Aviation Against Acts of Unlawful Interference ist die zentrale internationale Quelle für die Luftsicherheit (Security, im Sinne von Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen — abzugrenzen von Safety, der Betriebssicherheit).
Hauptziele (Annex 17 §2.1):
- Schutz der Fluggäste, Crew, Bodenpersonal, der Öffentlichkeit, der Luftfahrzeuge und der Bodeneinrichtungen vor unrechtmäßigen Eingriffen,
- Verhinderung von Anschlägen, Entführungen, Sabotage und sonstigen Straftaten gegen die Zivilluftfahrt.
Pflichten der Vertragsstaaten (Annex 17 §3):
- Nationales Sicherheitsprogramm für Zivilluftfahrt aufstellen (National Civil Aviation Security Programme, NCASP),
- Designation einer zuständigen Behörde für die Umsetzung,
- Sicherheitskontrollen an Flughäfen (Fluggast-/Gepäck-/Frachtkontrolle),
- Schutz von Sicherheitsbereichen (Sterile Areas) durch Zugangskontrollen,
- Schulung des Personals in Security,
- Reaktion auf unrechtmäßige Eingriffe (Kontingenzpläne).
Pflichten der Betreiber (Annex 17 §4):
- Luftfahrzeug-Sicherheitsprogramm (Aircraft Security Programme),
- Eintragung des Fluggastes mit gültigem Ausweis,
- Schutz des Cockpits (verstärkte Tür, Zugangsregelung),
- Schulung der Besatzung in Sicherheitsverfahren.
Definitionen wichtiger Begriffe (Annex 17 §1):
- Unrechtmäßige Eingriffe (Acts of Unlawful Interference) — Handlungen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, z. B. Entführung, Geiselnahme, Bombendrohung, Sabotage, gewaltsames Eindringen in Sicherheitsbereiche, Cyberangriff auf Luftfahrteinrichtungen.
- Sterile Area (Sterilebereich) — Bereich nach Sicherheitskontrolle, in dem nur kontrollierte Personen Zutritt haben.
- Screening (Kontrolle) — Anwendung technischer oder anderer Mittel zur Erkennung von Waffen, Sprengstoffen oder anderen gefährlichen Gegenständen.
Europa (EASA / EU)
EU-Sicherheit ist umfassend harmonisiert:
VO (EG) 300/2008 — Grundverordnung Aviation Security mit Anhang über gemeinsame Mindestnormen.
Durchführungsverordnungen:
- VO (EU) 2015/1998 — detaillierte Maßnahmen (Kontrollverfahren, Zugang zu Sterilbereichen, Frachtsicherheit),
- Beschluss C(2015) 8005 — vertrauliche Maßnahmen,
- VO (EU) 2019/103 — Personalzuverlässigkeitsprüfungen.
Zuständigkeiten:
- EU-Kommission: Rahmenrecht,
- Mitgliedstaat: Nationales Sicherheitsprogramm (entspricht NCASP),
- EASA: hat im Bereich Security keine primäre Zuständigkeit (anders als Safety) — die Hauptverantwortung liegt bei der EU-Kommission/Mitgliedstaaten.
Kategorien sicherheitsrelevanter Bereiche an EU-Flughäfen:
- Landside (öffentlich),
- Airside (kontrollierter Bereich),
- Sicherheitsbereich (Security Restricted Area, SRA) — nur kontrollierte Personen,
- Wesentliche Teile (Critical Parts) — höchste Schutzstufe (Cockpit-Bereiche, Gepäcksortierung).
Verbotene Gegenstände (VO 2015/1998 Annex 4-C):
- Waffen, Munition,
- Sprengstoffe und Pyrotechnik,
- Werkzeuge ≥ 6 cm,
- Klingen, Scheren ≥ 6 cm,
- Stumpfe Schlaginstrumente,
- Flüssigkeiten > 100 ml in Handgepäck (außer in transparentem 1-Liter-Beutel mit ≤ 10 Behältern à ≤ 100 ml).
Deutschland (national)
Gesetzliche Grundlage: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11.1.2005 — setzt Annex 17 und EU-Recht um.
Zuständige Behörde: Bundespolizei (BPOL) ist für Fluggastkontrollen und Sicherheitskontrollen an deutschen Verkehrsflughäfen zuständig (Sicherheitsbeauftragte und Kontrollkräfte der BPOL). Aufsicht: Bundesministerium des Innern (BMI).
Sicherheitsbeauftragter pro Flughafen koordiniert die Maßnahmen lokal.
Allgemeine Luftfahrt (GA): Auf VFR-Plätzen meist keine systematischen Sicherheitskontrollen, aber Pilotenpflicht zur Überprüfung der Pax-Identität vor Mitnahme; Zugang zum Vorfeld nur mit gültiger Bordkarte oder Pilotenausweis.
Cockpit-Sicherheit (Stand 2026): seit 2003 verstärkte Cockpit-Türen mit Doppel-Tür-Verfahren in Verkehrsmaschinen Pflicht.