Definitionen
Das Recht der Flugunfalluntersuchung beruht auf wenigen, präzise formulierten Definitionen in ICAO Annex 13 — Aircraft Accident and Incident Investigation, Kapitel 1. Ob ein Ereignis als Unfall, schwere Störung oder bloße Störung gilt, entscheidet darüber, wer benachrichtigt werden muss und ob eine Sicherheitsuntersuchung zwingend ist. Dieselben Definitionen gelten wortgleich im EU-Recht — und sie gehören zu den am zuverlässigsten geprüften Inhalten im Fach Luftrecht.
Unfall — das Zeitfenster
Ein Unfall (accident) ist ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs. Bei bemannten Luftfahrzeugen gilt die Definition nur innerhalb eines festen Zeitfensters: von dem Zeitpunkt, an dem eine Person das Luftfahrzeug mit Flugabsicht betritt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle diese Personen es wieder verlassen haben. Wer sich beispielsweise vor dem Einsteigen auf dem Vorfeld verletzt, erleidet keinen Flugunfall im Sinne von Annex 13.
Unfall — die drei Kriterien
Innerhalb dieses Zeitfensters liegt ein Unfall vor, wenn mindestens eines von drei Kriterien erfüllt ist:
| Kriterium | Gilt als Unfall | Ausdrücklich ausgenommen |
|---|---|---|
| Person | Eine Person wird tödlich oder schwer verletzt — durch Aufenthalt im Luftfahrzeug, durch direkten Kontakt mit einem Teil des Luftfahrzeugs (einschließlich abgelöster Teile) oder durch direkte Einwirkung von Triebwerksstrahl (jet blast) | Verletzungen aus natürlicher Ursache, Selbstverletzungen oder durch andere Personen zugefügte Verletzungen; Verletzungen blinder Passagiere, die sich außerhalb der den Fluggästen und der Besatzung normalerweise zugänglichen Bereiche verstecken |
| Luftfahrzeug | Das Luftfahrzeug erleidet Schaden oder Strukturversagen, das die Festigkeit der Struktur, die Leistung oder die Flugeigenschaften nachteilig beeinflusst und normalerweise eine größere Reparatur oder den Austausch der betroffenen Komponente erfordert | Triebwerksausfall oder -schaden, der auf ein einzelnes Triebwerk beschränkt ist (einschließlich Verkleidungen und Zubehör); Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Antennen, Reifen, Bremsen oder Verkleidungen; kleine Beulen oder Löcher in der Beplankung |
| Vermisst | Das Luftfahrzeug ist vermisst oder vollständig unzugänglich | — |
Praktische Konsequenz für den Piloten eines Leichtflugzeugs: Eine harte Landung, die die Flügelstruktur verformt, ist ein Unfall; ein geplatzter Reifen oder ein beschädigter Propeller allein ist keiner, denn beides fällt unter die ausdrücklichen Ausnahmen.
Tödliche und schwere Verletzung
Eine tödliche Verletzung ist eine Verletzung, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt.
Eine schwere Verletzung liegt vor, wenn die Verletzung:
- einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden erfordert, der innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung beginnt, oder
- einen Knochenbruch zur Folge hat (ausgenommen einfache Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase), oder
- Risswunden mit starker Blutung oder Schäden an Nerven, Muskeln oder Sehnen verursacht, oder
- eine Verletzung innerer Organe umfasst, oder
- Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder Verbrennungen von mehr als 5 % der Körperoberfläche umfasst, oder
- eine nachgewiesene Exposition gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung umfasst.
Störung und schwere Störung
Eine Störung (incident) ist ein Ereignis — kein Unfall — im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs, das die Sicherheit des Betriebs beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Eine schwere Störung (serious incident) ist eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand. Der Unterschied zwischen Unfall und schwerer Störung liegt allein im Ergebnis. Annex 13 Attachment C nennt typische Beispiele: Beinahe-Zusammenstoß mit erforderlichem Ausweichmanöver, nur knapp vermiedener kontrollierter Flug in den Boden (CFIT), Verlust der Kontrolle, Kollision beim Rollen oder Start, Triebwerksbrand, schwere Strukturschäden oder eine Notlandung mit oder ohne Erfolg.
Untersuchung
Eine Untersuchung (investigation) ist ein Verfahren zum Zweck der Unfallverhütung. Sie umfasst das Sammeln und Auswerten von Informationen, das Ziehen von Schlussfolgerungen — einschließlich der Feststellung der Ursache(n) und/oder beitragenden Faktoren — sowie gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen.
Vom ICAO-Recht ins EU- und deutsche Recht
Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt übernimmt die Definitionen aus Annex 13 wortgleich in Artikel 2. In Deutschland gilt die Verordnung unmittelbar; zuständige Sicherheitsuntersuchungsstelle ist die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig (siehe Lektion „Untersuchungsziel"), und der nationale Rahmen, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG), verwendet dieselben Definitionen unverändert.
Prüfungswissen
- Ein Unfall kann nur zwischen dem Betreten des Luftfahrzeugs mit Flugabsicht und dem Verlassen durch alle diese Personen eintreten.
- Eine tödliche Verletzung führt innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod.
- Eine schwere Verletzung umfasst u. a. einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden, beginnend innerhalb von 7 Tagen, sowie jeden Knochenbruch außer einfachen Brüchen von Fingern, Zehen oder Nase.
- Schäden, die auf ein einzelnes Triebwerk, Propeller, Flügelspitzen, Antennen, Reifen, Bremsen, Verkleidungen oder kleine Beulen/Löcher in der Beplankung beschränkt sind, machen ein Ereignis für sich allein nicht zum Unfall.
- Ein vermisstes oder vollständig unzugängliches Luftfahrzeug gilt als Unfall.
- Eine schwere Störung unterscheidet sich vom Unfall nur im Ergebnis: Die Umstände deuteten auf eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit hin.
- Die Definitionen aus ICAO Annex 13 sind durch Art. 2 der VO (EU) 996/2010 unverändert in das EU-Recht übernommen.