Allgemein (ICAO)
ICAO Annex 13 — Aircraft Accident and Incident Investigation, Chapter 1 (Definitions) definiert die Schlüsselbegriffe der Untersuchung:
Unfall (Accident) — Ein Ereignis, das in Verbindung mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs steht, das im Falle eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine Person das Luftfahrzeug mit der Absicht eines Fluges betritt, und dem Zeitpunkt, an dem alle Personen das Luftfahrzeug verlassen haben, stattfindet, und bei dem:
- a) eine Person tödlich oder schwer verletzt wird durch: Aufenthalt im Luftfahrzeug, oder direkten Kontakt mit Teilen des Luftfahrzeugs (einschließlich abgelöster Teile), oder direkte Einwirkung von Strahltriebwerk-Abgasen. Ausgenommen: natürliche Ursachen, Selbstverletzungen oder durch andere Personen verursachte Verletzungen, sowie Verletzungen von blinden Passagieren außerhalb der normalen Fluggast-/Crewbereiche, oder
- b) das Luftfahrzeug einen Schaden oder strukturelles Versagen erleidet, das die Festigkeit der Struktur, Leistung oder Flugcharakteristik nachteilig beeinflusst und normalerweise eine umfangreiche Reparatur oder Austausch der betroffenen Komponente erforderlich macht. Ausgenommen: Motorausfall oder -beschädigung beschränkt auf einen einzelnen Motor (einschl. Verkleidungen oder Zubehör), Schäden an Propellern, Tragflächenspitzen, Antennen, Reifen, Bremsen, Verkleidungen, kleine Eindellungen oder Löcher in der Beplankung, oder
- c) das Luftfahrzeug vermisst ist oder vollständig unzugänglich ist.
Tödliche Verletzung (Fatal injury) — Verletzung, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt.
Schwere Verletzung (Serious injury) — Verletzung, bei der eine Person:
- mehr als 48 h innerhalb von 7 Tagen nach Verletzung im Krankenhaus liegt, oder
- Knochenbrüche erleidet (außer Finger, Zehen, Nase), oder
- ausgedehnte Verletzungen mit starker Blutung, Nerven-/Muskel-/Sehnenschäden, oder
- innere Organverletzungen, oder
- 2°- oder 3°-Verbrennungen oder Verbrennungen >5% Körperoberfläche, oder
- Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung.
Schwere Störung (Serious Incident) — Eine Störung mit Umständen, die darauf hinweisen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Unfall hätte eintreten können. Beispielliste in Annex 13 Attachment C: Beinahe-Zusammenstoß, Verlust der Kontrolle, Kollision während Roll-/Startphase, Triebwerkbrand, kontrollierter Flug in den Boden (CFIT) knapp verhindert, schwere Strukturbeschädigung, Notlandung mit oder ohne Erfolg etc.
Störung (Incident) — Ein Ereignis (außer Unfall) in Verbindung mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs, das die Sicherheit des Betriebs beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Untersuchung (Investigation) — Ein zur Verhütung weiterer Unfälle oder Störungen durchgeführter Prozess, der Datenerhebung und -analyse, Schlussfolgerungen einschließlich der Bestimmung der Ursache(n) und/oder beitragenden Faktoren sowie ggf. Sicherheitsempfehlungen umfasst.
Europa (EASA / EU)
Die ICAO-Annex-13-Definitionen sind über VO (EU) 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, Artikel 2 (Definitionen) in das EU-Recht übernommen — wortgleich.
Deutschland (national)
Anwendung VO (EU) 996/2010 direkt. Zuständige Untersuchungsbehörde ist die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig (siehe Lesson „Untersuchungsziel"). Definitionen unverändert übernommen über das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG).