LuftrechtLektion 10 von 64
10/64Lufttüchtigkeit (Airworthiness)

Aircraft Radio Station (Funkstellengenehmigung)

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Allgemein (ICAO)

ICAO Annex 10 (Aeronautical Telecommunications) und das ITU Radio Regulations (International Telecommunication Union, Genf) regeln, dass jede Bordfunkstelle einer Genehmigung durch den Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs bedarf.

Zweck der Lizenzierung:

  • Schutz vor unberechtigter Frequenznutzung und Störungen,
  • Verbindung der zugewiesenen Frequenzen mit Eintragungszeichen, Halter, Notfallkontakten,
  • Grundlage für die Flugfunkbetriebslizenzen (Aircraft Radio Station Licence).

Mitführpflicht (ICAO Annex 2 §2.2): Die Genehmigung der Bordfunkstelle ist eines der vorgeschriebenen Bordpapiere und muss beim Flug an Bord mitgeführt werden.

Frequenzen:

  • VHF 118.000–137.000 MHz (8,33 kHz-Raster in Europa) für Boden-Luft-Sprechfunk,
  • 121,5 MHz Notfrequenz,
  • HF für Langstrecke,
  • Transponder-Frequenz 1090 MHz (Reply) / 1030 MHz (Interrogation),
  • ELT-Frequenzen 406 MHz / 121,5 MHz.

Europa (EASA / EU)

VO (EU) 1079/2012 schreibt die 8,33-kHz-Kanalraster-Ausrüstung EU-weit vor (seit 1.1.2018 für VFR und IFR verbindlich).

Die Funkstellengenehmigung ist national geregelt; jeder EU-Staat erteilt eigene Genehmigungen.

Deutschland (national)

Zuständigkeit: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist Deutschland's Fernmelde­behörde und erteilt die Bordfunkstellengenehmigung (auch „Funkstellenzulassung") für jedes deutsch eingetragene Luftfahrzeug.

Antrag: Über das BNetzA-Online-Portal; nach Genehmigung erhält der Halter die Frequenzzuteilungsurkunde, die an Bord mitzuführen ist.

Geltungsdauer: Die Genehmigung gilt unbefristet, solange der Halter unverändert bleibt und die Gebühren bezahlt werden. Bei Halterwechsel oder Stilllegung muss die Genehmigung neu beantragt bzw. zurückgegeben werden.

Inhalt der Urkunde:

  • Eintragungszeichen und Halter,
  • Zugeteilte Frequenzen,
  • Sendeleistung,
  • Hex-ID des ELT (24-Bit COSPAS-SARSAT-Kennung),
  • Gerätetypen.

Verstoß: Senden ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §148 TKG (Telekommunikationsgesetz) und kann mit Geldbuße bis zu 100 000 € geahndet werden; bei vorsätzlichen Störungen Strafverfolgung möglich.

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