Allgemein (ICAO)
ICAO Annex 6 Part II (International General Aviation) §2.4.6 und ICAO Annex 8 verlangen, dass für jedes Luftfahrzeug Aufzeichnungen über Betriebszeit, Wartung und Modifikationen geführt werden — das Bordbuch (Aircraft Logbook) bzw. die getrennten Aufzeichnungen.
Zweck:
- Nachweis der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness) durch lückenlose Wartungs- und Betriebshistorie,
- Nachverfolgung von Defekten und ihrer Behebung,
- Grundlage für die ARC-Verlängerung und die nächsten geplanten Inspektionen,
- Bei Verkauf des Luftfahrzeugs: Wertnachweis und Audit-Trail.
Typische Bestandteile (je nach Staat unterschiedlich genannt):
- Flight Log / Reiseflug-Bordbuch — pro Flug: Datum, Pilot, Abflug-/Ankunftsflughafen, Off-Block/On-Block-Zeiten, Block-Zeit, Flugzeit, Landungen, Bemerkungen, Pilotensignatur.
- Aircraft Log / Wartungs-Bordbuch — Wartungsereignisse, Inspektionen, Modifikationen, Reparaturen, Komponententausch.
- Engine Log — eine pro Motor.
- Propeller Log — eine pro Propeller.
- APU Log (falls vorhanden).
Europa (EASA / EU)
VO (EU) 1321/2014 Part-M.A.305 / Part-ML.A.305 (Continuing Airworthiness Record System):
- Bei privaten ELA1-Flugzeugen (Part-ML) sind die Bordbücher: Aircraft Logbook, Engine Logbook(s), Propeller Logbook.
- Die Aufzeichnungen müssen bis 24 Monate nach Stilllegung des Luftfahrzeugs aufbewahrt werden.
- Bei Verkauf: Übergabe aller Aufzeichnungen an den Käufer.
Part-M.A.305(d)/(e) Inhalt:
- Gesamt-/laufende Flug- und Betriebszeit des Luftfahrzeugs, Triebwerks, Propellers,
- Alle Wartungen, Inspektionen mit Datum, ausführender Person und Freigabevermerk,
- Lufttüchtigkeitsanweisungen (ADs) und Service-Bulletins (SBs), die ausgeführt wurden,
- Modifikationen und Reparaturen,
- Defekte und deren Behebung (Snag-Tracking),
- ARC und ihre Verlängerungen.
Pflicht des PIC: Nach jedem Flug die Einträge im Bordbuch (Block-/Flugzeiten, etwaige Defekte) eintragen und signieren — Part-NCO.GEN.150(b).
Deutschland (national)
Bordbuch-Pflicht: §13 LuftBO / §3 LuftPersV verlangt das Mitführen und Führen der Bordbücher gemäß Part-M/Part-ML.
Format: keine zwingende Formvorgabe; in Praxis genutzte Vordrucke:
- Wartungs-/Bordbuch nach Part-ML/M: oft in Buchform (z. B. „LBA-Form 1") oder digital (genehmigte Software).
- Reise-Bordbuch (Flight Log) für jeden Flug.
Aufbewahrung: Originale beim Halter; Kopien können vom Wartungsbetrieb angefertigt werden.