LuftrechtLektion 16 von 64
16/64Lizenzierung des Personals — Grundlagen Part-FCL

Aufzeichnung der Flugzeit (FCL.050)

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Allgemein (ICAO)

ICAO Annex 1 §1.2.5 verlangt, dass Lizenzinhaber zuverlässige Aufzeichnungen über ihre Flugerfahrung führen, die dem Staat auf Verlangen vorzulegen sind.

Europa (EASA / EU)

VO (EU) 1178/2011 Part-FCL.050 (Recording of flight time) schreibt EU-weit fest:

Pflicht:

  • Jeder Pilot mit einer Lizenz nach Part-FCL muss eine zuverlässige Aufzeichnung aller Flüge führen.
  • Form: Pilotenflugbuch (Logbook) in Papier oder genehmigter elektronischer Form (EFB-Apps mit dauerhafter Speicherung).
  • Inhalt pro Flug:
    • Datum,
    • Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen,
    • Abflug- und Ankunftsflughafen,
    • Off-Block / On-Block-Zeiten (oder Take-off / Landing),
    • Funktion an Bord (PIC, PICUS, Co-Pilot, SPIC, Dual),
    • Anzahl Landungen (Tag/Nacht getrennt),
    • Flugbedingungen (Tag/Nacht, VFR/IFR),
    • Übungsart bei Schulflügen,
    • Lehrberechtigtenname bei Dual-Flügen,
    • Bemerkungen.

Aufbewahrung:

  • Mindestens 5 Jahre nach Aufzeichnung,
  • Bei einer Inspektion durch die zuständige Behörde vorzulegen.

Signatur: Jeder Eintrag durch den PIC oder Lehrberechtigten zu signieren (bei elektronischen Logbüchern in geeigneter digitaler Form).

Anrechnung der Flugzeit (AMC1 FCL.050):

  • PIC-Zeit: Pilot ist verantwortlicher Pilot — auch SPIC-Zeit (Student Pilot in Command, mit Lehrberechtigtem an Bord aber als verantwortlicher Pilot agierend) kann teilweise als PIC angerechnet werden.
  • Co-Pilot-Zeit: Bei Mehrpilotenbetrieb als 2. Pilot.
  • Dual-Zeit: Flugschüler unter Aufsicht eines Lehrberechtigten.
  • Solo-Zeit (Student): Vor Lizenzerwerb, ohne Lehrberechtigten.

Block-Zeit vs. Flug-Zeit:

  • Block-Zeit (Off-Block bis On-Block) wird bei manchen Lizenzen für administrative Zwecke geführt;
  • Flug-Zeit (Take-off bis Landing) zählt für die meisten EASA-Erfahrungsanforderungen.
  • Für Flugzeuge: Block-Zeit wird oft als Flugzeit anerkannt (engl. „air time").

Konsequenz bei fehlerhafter Aufzeichnung: Verstoß gegen FCL.050, möglicher Lizenzentzug; falsche Eintragung kann strafrechtlich verfolgt werden.

Deutschland (national)

Anwendung EU-Recht. LBA prüft im Rahmen von Lizenzverlängerungen, Verlängerung der Sicht­fluglehrberechtigung etc. das Logbuch. Bei Verlust oder Diebstahl des Logbuchs: schriftliche Ersatz-Bestätigungen der Flugschulen bzw. Halter beibringen.

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