LuftrechtLektion 3 von 64
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Die fünf Freiheiten der Luft

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Die fünf Freiheiten der Luft

Weil jeder Staat die volle und ausschließliche Lufthoheit über seinem Hoheitsgebiet besitzt (Chicago-Abkommen, Art. 1), darf keine Fluggesellschaft ohne Erlaubnis einen anderen Staat überfliegen oder anfliegen. Die „Freiheiten der Luft" sind die standardisierten Verkehrsrechte, die Staaten den Luftfahrtunternehmen anderer Staaten einräumen. Für die Prüfung müssen Sie die fünf klassischen Freiheiten benennen, technische von kommerziellen Rechten unterscheiden und wissen, was Kabotage bedeutet.

Ursprung: Chicago 1944

Die Freiheiten gehen auf die 1944 in Chicago parallel zum Chicago-Abkommen verhandelten Vereinbarungen zurück. Zwei gesonderte Zusatzabkommen wurden zur Unterzeichnung aufgelegt:

  • die Transitvereinbarung (International Air Services Transit Agreement, „Two Freedoms Agreement") — umfasst die Freiheiten 1 und 2 und wurde von den meisten ICAO-Staaten ratifiziert;
  • die Lufttransportvereinbarung (International Air Transport Agreement, „Five Freedoms Agreement") — umfasst die Freiheiten 1 bis 5, wurde aber nur von wenigen Staaten ratifiziert.

Der ursprüngliche Rahmen definierte fünf Freiheiten; vier weitere „Freiheiten" (6 bis 9) entwickelten sich später durch Praxis und bilaterale Abkommen und sind in keinem multilateralen ICAO-Vertrag verankert.

Die fünf klassischen Freiheiten

Nr.RechtBeispiel
1Das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne Landung zu überfliegen (Transit)Lufthansa Frankfurt–Tokio überfliegt Russland (vor 2022)
2In einem anderen Staat eine technische Landung durchzuführen (Tanken, Wartung — kein kommerzieller Zweck)Ein Flug aus den USA tankt in Shannon (Irland), bevor er nach Frankfurt weiterfliegt
3Fluggäste, Post und Fracht vom Heimatland in ein fremdes Land zu befördern und dort abzusetzenLufthansa befördert Passagiere Frankfurt → New York
4Fluggäste, Post und Fracht aus einem fremden Land in das Heimatland zu befördernLufthansa befördert Passagiere New York → Frankfurt
5Auf einem Flug, der im Heimatland beginnt oder endet, Verkehr zwischen zwei fremden Ländern zu befördernSingapore Airlines befördert Passagiere auf dem Abschnitt Frankfurt–New York eines in Singapur beginnenden Dienstes

Merkhilfe: Die Freiheiten 1 und 2 sind technisch (Überflug, technische Zwischenlandung), die Freiheiten 3 bis 5 sind kommerziell (Beförderung zahlender Ladung).

Die Freiheiten sechs bis neun

Nr.RechtBeispiel / Hinweis
6Verkehr zwischen zwei fremden Ländern über einen Halt im Heimatland (Hub-Verkehr)Emirates befördert Passagiere Europa–Asien über Dubai
7Verkehr zwischen zwei fremden Ländern ohne Bezug zum HeimatlandEigenständiger Betrieb im Ausland
8Konsekutive Kabotage: Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates im Anschluss an einen Dienst mit Bezug zum HeimatlandInlandsabschnitt als Verlängerung eines internationalen Dienstes
9Reine Kabotage: Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates ohne Bezug zum HeimatlandEigenständiger Inlandsbetrieb im Ausland

Kabotage bedeutet die Beförderung von Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates. Die Freiheiten 6 bis 9 sind selten und praktisch nur in liberalisierten Märkten wie der EU verfügbar (innereuropäische Kabotage seit 1997 freigegeben).

Bilaterale Abkommen und Open Skies

Die Freiheiten ab Nr. 3 gelten nicht automatisch — sie werden in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Staaten ausgehandelt. Ein Staat kann einem ausländischen Unternehmen etwa die 3. und 4. Freiheit gewähren, die 5. aber verweigern. „Open-Skies"-Abkommen (z. B. EU–USA, in Kraft seit 2007) räumen weitreichende kommerzielle Freiheiten ein und liberalisieren den Luftverkehrsmarkt zwischen den Parteien.

Europa: der einheitliche Luftverkehrsmarkt

Innerhalb der EU gelten seit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs (1992/1997) zwischen den Mitgliedstaaten praktisch alle neun Freiheiten ohne weitere Genehmigung — geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten). Eine deutsche Fluggesellschaft darf Passagiere zwischen Madrid und Rom zu denselben Bedingungen befördern wie spanische oder italienische Gesellschaften.

Deutschland (national)

Die Freiheiten 1 und 2 gewährt Deutschland anderen Staaten multilateral über die Transitvereinbarung (International Air Services Transit Agreement). Die Freiheiten 3 bis 9 werden über bilaterale Luftverkehrsabkommen (verhandelt durch das BMDV) oder über Abkommen auf EU-Ebene wie EU–USA Open Skies geregelt.

Prüfungswissen

    1. Freiheit: Überflug ohne Landung; 2. Freiheit: Landung zu technischen, nichtkommerziellen Zwecken.
    1. Freiheit: Beförderung vom Heimatstaat in einen fremden Staat; 4. Freiheit: aus einem fremden Staat in den Heimatstaat; 5. Freiheit: zwischen zwei fremden Staaten auf einem Dienst mit Bezug zum Heimatstaat.
  • Die Freiheiten 1 und 2 sind technische Rechte und werden multilateral über die Transitvereinbarung gewährt; die kommerziellen Freiheiten werden überwiegend bilateral eingeräumt.
  • Die Lufttransportvereinbarung (Freiheiten 1–5) wurde nur von wenigen Staaten ratifiziert.
  • Kabotage ist die Beförderung von Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates (Freiheiten 8 und 9).
  • Innerhalb der EU gewährt die Verordnung (EG) 1008/2008 EU-Luftfahrtunternehmen den Zugang zu allen innereuropäischen Strecken einschließlich Kabotage.
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