Die fünf Freiheiten der Luft
Weil jeder Staat die volle und ausschließliche Lufthoheit über seinem Hoheitsgebiet besitzt (Chicago-Abkommen, Art. 1), darf keine Fluggesellschaft ohne Erlaubnis einen anderen Staat überfliegen oder anfliegen. Die „Freiheiten der Luft" sind die standardisierten Verkehrsrechte, die Staaten den Luftfahrtunternehmen anderer Staaten einräumen. Für die Prüfung müssen Sie die fünf klassischen Freiheiten benennen, technische von kommerziellen Rechten unterscheiden und wissen, was Kabotage bedeutet.
Ursprung: Chicago 1944
Die Freiheiten gehen auf die 1944 in Chicago parallel zum Chicago-Abkommen verhandelten Vereinbarungen zurück. Zwei gesonderte Zusatzabkommen wurden zur Unterzeichnung aufgelegt:
- die Transitvereinbarung (International Air Services Transit Agreement, „Two Freedoms Agreement") — umfasst die Freiheiten 1 und 2 und wurde von den meisten ICAO-Staaten ratifiziert;
- die Lufttransportvereinbarung (International Air Transport Agreement, „Five Freedoms Agreement") — umfasst die Freiheiten 1 bis 5, wurde aber nur von wenigen Staaten ratifiziert.
Der ursprüngliche Rahmen definierte fünf Freiheiten; vier weitere „Freiheiten" (6 bis 9) entwickelten sich später durch Praxis und bilaterale Abkommen und sind in keinem multilateralen ICAO-Vertrag verankert.
Die fünf klassischen Freiheiten
| Nr. | Recht | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne Landung zu überfliegen (Transit) | Lufthansa Frankfurt–Tokio überfliegt Russland (vor 2022) |
| 2 | In einem anderen Staat eine technische Landung durchzuführen (Tanken, Wartung — kein kommerzieller Zweck) | Ein Flug aus den USA tankt in Shannon (Irland), bevor er nach Frankfurt weiterfliegt |
| 3 | Fluggäste, Post und Fracht vom Heimatland in ein fremdes Land zu befördern und dort abzusetzen | Lufthansa befördert Passagiere Frankfurt → New York |
| 4 | Fluggäste, Post und Fracht aus einem fremden Land in das Heimatland zu befördern | Lufthansa befördert Passagiere New York → Frankfurt |
| 5 | Auf einem Flug, der im Heimatland beginnt oder endet, Verkehr zwischen zwei fremden Ländern zu befördern | Singapore Airlines befördert Passagiere auf dem Abschnitt Frankfurt–New York eines in Singapur beginnenden Dienstes |
Merkhilfe: Die Freiheiten 1 und 2 sind technisch (Überflug, technische Zwischenlandung), die Freiheiten 3 bis 5 sind kommerziell (Beförderung zahlender Ladung).
Die Freiheiten sechs bis neun
| Nr. | Recht | Beispiel / Hinweis |
|---|---|---|
| 6 | Verkehr zwischen zwei fremden Ländern über einen Halt im Heimatland (Hub-Verkehr) | Emirates befördert Passagiere Europa–Asien über Dubai |
| 7 | Verkehr zwischen zwei fremden Ländern ohne Bezug zum Heimatland | Eigenständiger Betrieb im Ausland |
| 8 | Konsekutive Kabotage: Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates im Anschluss an einen Dienst mit Bezug zum Heimatland | Inlandsabschnitt als Verlängerung eines internationalen Dienstes |
| 9 | Reine Kabotage: Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates ohne Bezug zum Heimatland | Eigenständiger Inlandsbetrieb im Ausland |
Kabotage bedeutet die Beförderung von Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates. Die Freiheiten 6 bis 9 sind selten und praktisch nur in liberalisierten Märkten wie der EU verfügbar (innereuropäische Kabotage seit 1997 freigegeben).
Bilaterale Abkommen und Open Skies
Die Freiheiten ab Nr. 3 gelten nicht automatisch — sie werden in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Staaten ausgehandelt. Ein Staat kann einem ausländischen Unternehmen etwa die 3. und 4. Freiheit gewähren, die 5. aber verweigern. „Open-Skies"-Abkommen (z. B. EU–USA, in Kraft seit 2007) räumen weitreichende kommerzielle Freiheiten ein und liberalisieren den Luftverkehrsmarkt zwischen den Parteien.
Europa: der einheitliche Luftverkehrsmarkt
Innerhalb der EU gelten seit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs (1992/1997) zwischen den Mitgliedstaaten praktisch alle neun Freiheiten ohne weitere Genehmigung — geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten). Eine deutsche Fluggesellschaft darf Passagiere zwischen Madrid und Rom zu denselben Bedingungen befördern wie spanische oder italienische Gesellschaften.
Deutschland (national)
Die Freiheiten 1 und 2 gewährt Deutschland anderen Staaten multilateral über die Transitvereinbarung (International Air Services Transit Agreement). Die Freiheiten 3 bis 9 werden über bilaterale Luftverkehrsabkommen (verhandelt durch das BMDV) oder über Abkommen auf EU-Ebene wie EU–USA Open Skies geregelt.
Prüfungswissen
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- Freiheit: Überflug ohne Landung; 2. Freiheit: Landung zu technischen, nichtkommerziellen Zwecken.
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- Freiheit: Beförderung vom Heimatstaat in einen fremden Staat; 4. Freiheit: aus einem fremden Staat in den Heimatstaat; 5. Freiheit: zwischen zwei fremden Staaten auf einem Dienst mit Bezug zum Heimatstaat.
- Die Freiheiten 1 und 2 sind technische Rechte und werden multilateral über die Transitvereinbarung gewährt; die kommerziellen Freiheiten werden überwiegend bilateral eingeräumt.
- Die Lufttransportvereinbarung (Freiheiten 1–5) wurde nur von wenigen Staaten ratifiziert.
- Kabotage ist die Beförderung von Verkehr zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates (Freiheiten 8 und 9).
- Innerhalb der EU gewährt die Verordnung (EG) 1008/2008 EU-Luftfahrtunternehmen den Zugang zu allen innereuropäischen Strecken einschließlich Kabotage.