Allgemein (ICAO)
Die „Freiheiten der Luft" (Freedoms of the Air) sind eine Reihe kommerzieller Luftverkehrsrechte, die ein Staat einem ausländischen Luftfahrtunternehmen einräumt. Sie gehen auf die Internationale Lufttransport-Vereinbarung von Chicago (1944) zurück, die parallel zur Chicagoer Konvention verhandelt wurde.
Die ursprüngliche Vereinbarung umfasste fünf Freiheiten; vier weitere (6 bis 9) haben sich später durch die Praxis und bilaterale Abkommen entwickelt und sind nicht förmlich in einem ICAO-Multilateralvertrag verankert.
Die fünf Freiheiten der Luft (Chicago 1944)
1. Erste Freiheit — Überflugrecht (Transit)
- Das Recht, das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne Landung zu überfliegen.
- Beispiel: Lufthansa-Flug Frankfurt–Tokio überfliegt Russland (vor 2022).
- Verankert im „International Air Services Transit Agreement" (Chicago 1944) — von den meisten ICAO-Staaten ratifiziert.
2. Zweite Freiheit — Technische Landung
- Das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eine technische Landung (Tanken, Wartung, kein kommerzieller Zweck) durchzuführen.
- Beispiel: Flug aus den USA tankt auf Shannon (Irland), bevor er nach Frankfurt weiterfliegt.
3. Dritte Freiheit — Verkehr von Heimatland in fremdes Land
- Das Recht, Fluggäste, Post und Fracht vom Heimatland in ein fremdes Land zu befördern und dort auszuladen.
- Beispiel: Lufthansa befördert Passagiere von Frankfurt nach New York.
4. Vierte Freiheit — Verkehr aus fremdem Land in Heimatland
- Das Recht, Fluggäste, Post und Fracht aus einem fremden Land in das Heimatland zu befördern.
- Beispiel: Lufthansa befördert Passagiere von New York nach Frankfurt.
5. Fünfte Freiheit — Verkehr zwischen zwei fremden Ländern
- Das Recht, im Rahmen eines Fluges, der im Heimatland beginnt oder endet, Fluggäste/Fracht zwischen zwei fremden Ländern zu befördern.
- Beispiel: Singapore Airlines transportiert Passagiere auf der Strecke Frankfurt–New York (5. Freiheit zwischen Deutschland und USA, der Flug startet ursprünglich in Singapur).
Zusätzliche „Freiheiten" (bilateral, nicht ICAO-multilateral)
6. Sechste Freiheit — Beförderung von Passagieren zwischen zwei fremden Ländern über einen Halt im Heimatland (Hub-Verkehr; z. B. Emirates Dubai zwischen Europa und Asien). 7. Siebte Freiheit — Beförderung zwischen zwei fremden Ländern ohne Bezug zum Heimatland. 8. Achte Freiheit (Konsekutive Kabotage) — Beförderung zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates, mit Bezug zum Heimatland. 9. Neunte Freiheit (Reine Kabotage) — Beförderung zwischen zwei Punkten innerhalb eines fremden Staates ohne Bezug zum Heimatland.
Diese sind selten und meist nur innerhalb von Freihandelszonen wie der EU (innereuropäische Kabotage seit 1997 frei) oder den USA–Kanada Open Skies geregelt.
Bilaterale Luftverkehrsabkommen
Die Freiheiten 3 und 4 (und höher) sind nicht automatisch verfügbar — sie werden in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Staaten ausgehandelt. Ein Staat kann beispielsweise einer Fluggesellschaft die 3. und 4. Freiheit gewähren, aber nicht die 5.
„Open Skies"-Abkommen (z. B. EU–USA seit 2007) gewähren weitreichende kommerzielle Freiheiten und liberalisieren den Luftverkehrsmarkt.
Europa (EASA / EU)
Innerhalb der EU: Seit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs (1992 / 1997) gelten zwischen EU-Mitgliedstaaten praktisch alle neun Freiheiten ohne weitere Genehmigung — geregelt durch VO (EG) 1008/2008 (gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten). Eine deutsche Airline darf zwischen Madrid und Rom Passagiere transportieren wie eine spanische oder italienische Gesellschaft.
Deutschland (national)
Die Freiheiten 1 und 2 werden über das „International Air Services Transit Agreement" Drittstaaten gewährt (Multilateral). Freiheiten 3–9 werden über bilaterale Luftverkehrsabkommen (verhandelt durch BMDV) oder das EU–USA Open-Skies-Abkommen geregelt.