Allgemein (ICAO)
ICAO Annex 14 Vol I, §5.1.1 schreibt vor: Jeder Flugplatz muss mindestens einen Windrichtungsanzeiger haben.
Anforderungen (§5.1.1.2):
- Sichtbar aus Luftfahrzeugen im Flug, beim Rollen und auf dem Vorfeld.
- An einer Stelle ohne Luftströmungsstörungen durch Hindernisse.
- Beleuchtet, wenn der Flugplatz für Nachtflüge genutzt wird.
Bauform (§5.1.1.3):
- Sack (Windsack, „Wind cone") — Kegelstumpf aus Gewebe.
- Länge mindestens 3,6 m, Durchmesser am offenen Ende mindestens 0,9 m.
- Material so, dass der Sack die Windrichtung klar anzeigt; bei ≥ 15 kt (28 km/h) voll waagerecht steht.
Standort: oft auf der Signalfläche (signal area), aber nicht zwingend dort; manche Plätze haben mehrere Windsäcke an den Pistenenden.
Markierung mit weißem Kreis: ein weißer Kreis (15 m Durchmesser) um den Windsack markiert seinen Standort (vor allem auf Graspisten erkennbar).
Farbe: orange/weiß-Streifen oder reines Orange (auswählbar).
Andere Windrichtungsanzeiger:
- Landerichtungsanzeiger „T": weißes oder orange „T" mit Querbalken — die Längsachse zeigt die Lande-/Startrichtung. Auf der Signalfläche.
- Tetraeder: 3-eckiges, pyramidenförmiges Objekt; die Spitze zeigt in Landerichtung.
Europa (EASA / EU)
Anwendung über VO (EU) 139/2014 (Part-ADR) und CS-ADR-DSN Subpart M. Mindestanforderungen wortgleich mit ICAO Annex 14.
Deutschland (national)
EU-Recht. Auf deutschen Flugplätzen ist der Windsack das Standardgerät; landerichtungs-„T" und Tetraeder sind seltener. Beleuchtung ist Pflicht für Flugplätze mit zugelassenem Nachtflugbetrieb (AIP Deutschland VFR-Abschnitt pro Platz).