Allgemein (ICAO)
ICAO Annex 14 Vol I, §5.2.2 regelt die Pistenkennung. Eine Piste erhält eine zweistellige Zahl von 01 bis 36, die der magnetischen Peilung der Pistenrichtung gerundet auf das nächste Zehntel entspricht (z. B. magnetisch 273° → Pistenkennung 27, magnetisch 268° → Pistenkennung 27, magnetisch 264° → Pistenkennung 26).
Da eine Piste in beide Richtungen benutzt werden kann, hat sie zwei Bezeichnungen, die sich um 18 (180°) unterscheiden — Bsp.: Piste 09/27, 04/22, 16/34.
Bei mehr als einer Piste in derselben Richtung wird ein Buchstabensuffix angehängt:
- 2 parallele Pisten: L (Left) und R (Right) — z. B. 07L / 07R
- 3 parallele Pisten: L / C / R (Left / Center / Right) — z. B. 07L / 07C / 07R
- 4 oder mehr parallele Pisten: Kennzahlen werden um 1 verschoben (z. B. 06L/06R + 07L/07R)
Bei magnetischer Peilung 003° wird die Pistenkennung 00 vermieden, stattdessen wird 36 verwendet; bei 360° wird 36 verwendet (nie 00).
Europa (EASA / EU)
Anwendung von ICAO Annex 14 erfolgt EU-weit über VO (EU) 139/2014 (Aerodromes — Part-ADR) und die zugehörigen CS-ADR-DSN (Certification Specifications and Guidance Material for the Design of Surface Movement Areas). EASA verlangt die Einhaltung der ICAO-Standards für zertifizierte Flugplätze; nationale Behörden verwenden die Spezifikationen auch für nicht zertifizierte Plätze.
Deutschland (national)
Anwendung gemäß EU-Recht. Bei einer signifikanten Änderung der magnetischen Missweisung (Variation) kann die Pistenbezeichnung neu vergeben werden — der Vorgang erfolgt durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und die DFS und wird in den AIP Deutschland sowie per NfL (Nachrichten für Luftfahrer) veröffentlicht.