LuftrechtLektion 46 von 64
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Hindernismarkierung und -befeuerung (Annex 14 Kapitel 6)

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Allgemein (ICAO)

ICAO Annex 14 Vol I, Kapitel 6 (Visual Aids for Denoting Obstacles) regelt die Kennzeichnung und Befeuerung von Hindernissen im Bereich von Flugplätzen und entlang der Anflug-/Abflugflächen.

Zweck: Verbessert die visuelle Erkennbarkeit von Hindernissen für Piloten bei Tag und Nacht, vermindert das CFIT-Risiko (Controlled Flight Into Terrain).

Markierung von Hindernissen (§6.2)

Farben:

  • Rot oder Orange-Rot für feststehende Objekte und Schornsteine.
  • Rot und Weiß abwechselnd, oder Orange und Weiß abwechselnd, in Streifen oder Quadraten für Türme, Masten, ähnliche Strukturen.
  • Karierte Muster (Schachbrettmuster) in Rot/Weiß für breitere Objekte (Lagerhaltung, große Gebäude).

Anwendungsgrenzen:

  • Höhe der Streifen: jedem Streifen sollte 1/7 der Höhe des Objekts entsprechen, mindestens 0,5 m.
  • Werden farbliche Markierungen nicht praktikabel (z. B. transparente oder bewegliche Strukturen), so kommen Markierungsfahnen oder Marker zum Einsatz.

Befeuerung von Hindernissen (§6.3)

Drei Befeuerungstypen je nach Hindernishöhe (Annex 14 Vol I §6.3.7):

1. Hindernislichter geringer Intensität (Low-intensity obstacle lights)

  • Type A/B: rotes Festlicht oder Blinklicht, Intensität ca. 10 cd (A) bzw. 32 cd (B).
  • Verwendung: Hindernisse bis ca. 45 m über Grund, oder als Ergänzung an größeren Strukturen.

2. Hindernislichter mittlerer Intensität (Medium-intensity)

  • Type A: weißes Blinklicht, 20 000 cd (Tag), 2 000 cd (Dämmerung), 2 000 cd (Nacht); 20–60 Blinkfolgen/min.
  • Type B: rotes Blinklicht, 2 000 cd; 20–60 Blinkfolgen/min.
  • Type C: rotes Festlicht, 2 000 cd.
  • Verwendung: Hindernisse 45 m bis 150 m über Grund.

3. Hindernislichter hoher Intensität (High-intensity)

  • Type A: weißes Blinklicht, 200 000 cd (Tag), 20 000 cd (Dämmerung), 2 000 cd (Nacht).
  • Type B: weißes Blinklicht für Hindernisse > 150 m über Grund.
  • Verwendung: Sehr hohe Strukturen wie Sendetürme, Windenergieanlagen (oberhalb 150 m).

Konfiguration an hohen Objekten: Drei Lichterreihen — auf der Spitze, im mittleren Drittel und am unteren Drittel der Struktur. Bei sehr hohen Objekten zusätzliche Zwischenebenen.

Markierung von Stromleitungen und Antennenseilen (§6.2.5)

Sphärische Marker (Spheres):

  • Bälle mit Durchmesser ≥ 60 cm, an Stromleitungen, Antennenseilen und Skidraht­seilen angebracht.
  • Farbe: Rot, Weiß oder Orange-Rot, alternierend bei mehreren Bällen.
  • Abstand zwischen den Bällen: ≤ 40 m (sphärische Marker auf gleicher Höhe) oder ≤ 30 m bei niedrigeren Drähten.

Windenergieanlagen (§6.2.4)

  • Rotorblätter weiß oder hellgrau (gegen Spinwirkung) mit roten Streifen am Tip.
  • Mastanstrich rot/weiß abwechselnd, mittleres Drittel des Mastes meist rot markiert.
  • Befeuerung: rotes Festlicht oder Blinklicht an Mastspitze und Gondel; bei Höhe > 150 m mit weißem Hochintensität-Blinklicht.

Europa (EASA / EU)

Anwendung über VO (EU) 139/2014 (Part-ADR) und CS-ADR-DSN Subpart Q (Visual aids for denoting obstacles). Identisch mit Annex 14 §6.

Deutschland (national)

Anwendung EU-Recht. Zusätzlich:

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) des BMDV regelt nationale Details.
  • Bauhöhen ab 100 m über Grund sind grundsätzlich kennzeichnungspflichtig (mit Ausnahmen in Stadtgebieten).
  • Windenergieanlagen ab Gesamthöhe 100 m: Kennzeichnung; ab 150 m: Befeuerung.
  • „Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung" (BNK) — moderne Anlagen schalten ihre Hindernisfeuer nur an, wenn Luftverkehr in der Nähe per Transponder oder Radar erkannt wird, um die Lichtbelästigung zu reduzieren (eingeführt durch §46 LuftVG).
  • Kennzeichnungsverpflichteter ist der Eigentümer/Betreiber des Hindernisses; Aufsicht erfolgt durch die Landesluftfahrtbehörde.
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